Die Zusage für die neue Wohnung ist da, doch die alte kostet nach der Kündigung noch eine Weile Miete. Schnell fällt dann der Satz: „Stell einfach drei Nachmieter, dann kommst du früher raus.“ So pauschal stimmt das nicht.
Die Kündigungsfrist läuft weiter
Einen unbefristeten Mietvertrag kannst du als Mieter laut Bürgerlichem Gesetzbuch spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen, also mit rund drei Monaten Vorlauf. Ein Ratgeber des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz hält fest: Wer vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht, muss grundsätzlich bis zum Ende des Mietverhältnisses weiter Miete zahlen.
Mit Nachmieterklausel
Steht in deinem Mietvertrag eine sogenannte Nachmieterklausel, darfst du geeignete Nachmieter stellen. Was genau gilt, regelt die Klausel selbst. Lies sie deshalb Wort für Wort.
Ohne Klausel nur in Ausnahmefällen
Auch ohne Klausel ist eine vorzeitige Entlassung aus dem Vertrag möglich, aber nur, wenn dein Interesse an der Aufhebung das Interesse des Vermieters am Fortbestand erheblich überwiegt und eine akzeptable Nachmieterlösung besteht. Bestimmte Nachmieter können dem Vermieter nicht aufgezwungen werden. Eine feste Zahl von Nachmietern, die automatisch reicht, kennt das Gesetz nicht.
So gehst du vor
- Mietvertrag nach einer Nachmieterklausel durchsuchen
- Früh mit dem Vermieter sprechen, wenn du früher raus möchtest
- Jede Einigung schriftlich festhalten, etwa als Aufhebungsvereinbarung
- Doppelte Miete von Anfang an einplanen, falls es keine Einigung gibt
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Hinweis: Das Video in diesem Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt.