Neue Wohnung zugesagt? Erst kündigen, dann feiern

Teil 1 unserer Serie „Mia zieht um“: Mia hat den Mietvertrag für die neue Wohnung unterschrieben und tanzt vor Freude durchs leere Wohnzimmer. Erst dann fällt ihr ein, dass die alte Wohnung noch gar nicht gekündigt ist. Genau dieser Moment entscheidet oft darüber, wie lange du zwei Mieten parallel zahlst.

Wie lang ist die Kündigungsfrist als Mieter?

Für einen unbefristeten Mietvertrag über Wohnraum regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 573c Abs. 1: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für Mieter sind das im Normalfall knapp drei Monate, egal wie lange du schon dort wohnst. Eine Vereinbarung, die davon zum Nachteil des Mieters abweicht, ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam. Sonderfälle wie befristete Mietverträge oder ein möbliertes Zimmer in der Wohnung des Vermieters folgen eigenen Regeln – ein Blick in deinen Vertrag lohnt sich.

Entscheidend ist der Zugang

Eine Kündigung wird nach § 130 BGB erst in dem Moment wirksam, in dem sie dem Vermieter zugeht. Das Datum, an dem du sie schreibst oder abschickst, zählt nicht. Kommt sie erst nach dem dritten Werktag an, verschiebt sich das Mietende in der Regel um einen ganzen Monat.

So machst du es besser

  • Erst sicher, dann kündigen: Kündige, sobald der neue Mietvertrag wirklich unterschrieben ist – nicht vorher und nicht erst Wochen später.
  • Schriftlich: Die Kündigung braucht nach § 568 BGB die schriftliche Form, also Papier mit eigenhändiger Unterschrift.
  • Rückwärts planen: Rechne vom Mietende aus zurück und plane etwas Puffer für Renovierung und Übergabe ein.

Wie Mia ihre Kündigung verschickt und ob eine Mail dafür reicht, erfährst du im nächsten Teil.

Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Hinweis: Das Video in diesem Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt.

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