Rundfunkbeitrag in der WG: Nur einer muss zahlen

Drei Leute ziehen zusammen in eine WG, jeder meldet sich brav beim Beitragsservice an, und plötzlich gehen drei Lastschriften für eine einzige Wohnung ab. Ärgerlich, aber leicht zu vermeiden – und zu viel Gezahltes lässt sich zurückfordern.

Ein Beitrag pro Wohnung, nicht pro Person

Im privaten Bereich wird der Rundfunkbeitrag für jede Wohnung fällig. Beitragspflichtig ist der Inhaber, und als Inhaber gilt jede volljährige Person, die selbst dort wohnt – in einer WG also jeder von euch. Mehrere Inhaber haften als Gesamtschuldner: Es reicht, wenn eine volljährige Person für die ganze Wohnung zahlt. Das heißt aber auch: Bleibt die Zahlung aus, kann jeder von euch für den vollen Beitrag herangezogen werden. Wie ihr den Betrag untereinander aufteilt, bleibt eure Sache.

Doppelt angemeldet? So geht ihr vor

  • Legt in der WG fest, wer den Beitrag zahlt.
  • Alle anderen melden sich beim Beitragsservice ab und geben dabei die Beitragsnummer der Person an, die zahlt.
  • Für eine Wohnung ist nur ein Beitrag geschuldet. Was darüber hinaus gezahlt wurde, könnt ihr laut Staatsvertrag zurückfordern. Die Erstattung klärt ihr direkt mit dem Beitragsservice und müsst dabei belegen, dass doppelt gezahlt wurde.
  • Der Erstattungsanspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs – wartet also nicht zu lange.

Befreiung mit Bafög: für dich, nicht für die WG

Wer Bafög bekommt und nicht bei den Eltern wohnt, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Die Befreiung gilt für dich und erstreckt sich innerhalb der Wohnung auch auf Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder unter 25 Jahren – nicht aber auf Mitbewohner. Die ganze Wohnung ist nur dann befreit, wenn alle Bewohner die Voraussetzungen erfüllen. Solange das nicht der Fall ist, bleibt für die Wohnung der volle Beitrag fällig, und den zahlt dann jemand, der selbst nicht befreit ist.

Auch der Zeitpunkt zählt: Die Befreiung gilt nur für den Zeitraum, den dein Bafög-Bescheid abdeckt. Rückwirkend beginnt sie frühestens drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem du sie beantragst. Stell den Antrag also am besten gleich, sobald der Bescheid da ist.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

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Hinweis: Das Video in diesem Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt.

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