Teil 2 unserer Serie „Mia zieht um“: Mias erste Idee für die Kündigung der alten Wohnung war eine schnelle Mail an den Vermieter. Zum Glück hat Jonas vorher nachgelesen – denn für eine Wohnungskündigung reicht das nicht.
Schriftform heißt: Papier und eigenhändige Unterschrift
Nach § 568 Abs. 1 BGB bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses der schriftlichen Form. Was das bedeutet, steht in § 126 Abs. 1 BGB: Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Eine normale E-Mail, eine Messenger-Nachricht oder eine SMS trägt keine eigenhändige Unterschrift und erfüllt diese Form deshalb nicht.
Mehrere Mieter? Dann unterschreiben alle
Ein Mietverhältnis mit mehreren Personen auf einer Seite ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheitlich. Stehen also wie bei Mia und Jonas zwei Personen im Mietvertrag, sollten auch beide die Kündigung unterschreiben.
Den Zugang belegen können
Wirksam wird die Kündigung erst, wenn sie beim Vermieter ankommt (§ 130 BGB). Deshalb lohnt sich ein Weg, mit dem du das später belegen kannst:
- Einwurf-Einschreiben: Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät, den Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Kopie des Schreibens aufzubewahren, weil das Einwurf-Einschreiben den Inhalt des Briefes nicht nachweist.
- Zeuge: Alternativ kann ein Zeuge den Inhalt des Briefes bestätigen.
- Selbst einwerfen: Du kannst das Schreiben auch selbst in den Briefkasten des Vermieters werfen und den Einwurf auf Video festhalten oder eine Botin oder einen Boten schicken.
Im nächsten Teil öffnet Mia ihre Schränke – und staunt, was sich in fünf Jahren angesammelt hat.
Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Hinweis: Das Video in diesem Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt.